Luxemburg, den 8. Mai 2018
Urteil in der Rechtssache T-283/15
Esso Raffinage / Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Es ist ihr insbesondere nicht gestattet, nationalen Vollzugsbehörden „Erklärungen über die Nichterfüllung der Anforderungen“ in Form eines einfachen Schreibens zu übermitteln
Die französische Gesellschaft Esso Raffinage stellt einen in Industrieerzeugnissen verwendeten chemischen Stoff her und bringt diesen in Verkehr. Sie stellte bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) einen Antrag nach der REACH-Verordnung1 auf Registrierung dieses Stoffes. Nachdem die ECHA das Registrierungsdossier von Esso Raffinage bewertet hatte, stellte sie mit Entscheidung vom 6. November 2012 fest, dass dieses die Anforderungen der REACH-Verordnung nicht erfülle, und gab Esso Raffinage auf, Angaben zu insbesondere einer Studie zur pränatalen Entwicklungstoxizität für Kaninchen zu machen. Da Esso Raffinage die Entscheidung vom 6. November 2012 nicht anfocht, wurde diese bestandskräftig. Statt der verlangten Studie legte Esso Raffinage Unterlagen vor, die u. a. belegen sollten, dass die Studie an Kaninchen weder erforderlich noch gerechtfertigt sei.
Unter diesen Umständen übermittelte die ECHA den französischen Behörden, mit Kopie an Esso Raffinage, eine auf Englisch in Form eines einfachen Schreibens verfasste „Erklärung über die Nichterfüllung der Anforderungen nach der REACH-Verordnung“. Aus dieser Erklärung geht hervor, dass die ECHA namentlich die französischen Behörden ersuchte, die zur Durchführung ihrer Entscheidung vom 6. November 2012 erforderlichen Maßnahmen (die zur Durchführung von Sanktionen führen können) zu ergreifen.
Esso Raffinage hat beim Gericht der Europäischen Union beantragt, das Schreiben der ECHA an die französischen Behörden für nichtig zu erklären.
Mit seinem heutigen Urteil gibt das Gericht der von Esso Raffinage erhobenen Klage statt und erklärt das Schreiben der ECHA für nichtig.
Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass die Wirkungen des Schreibens der ECHA an die französischen Behörden über eine bloße Mitteilung von Informationen an diese Behörden hinausgehen. Dieses Schreiben ist mehr als ein bloßes Fachgutachten oder eine bloße substantiierte objektive Schilderung der Gründe, aus denen Esso Raffinage ihre Verpflichtungen aus der REACH-Verordnung nicht erfüllt habe: Es stellt vielmehr eine endgültige Bewertung der Unterlagen dar, die Esso Raffinage eingereicht hat, um insbesondere zu erläutern, warum sie die Durchführung einer zweiten Toxizitätsstudie ablehnte. Das Gericht gelangt zu dem Schluss, dass das fragliche Schreiben angesichts seines Inhalts einer Entscheidung entspricht, die die ECHA nach dem in der REACH-Verordnung vorgesehenen Verfahren hätte erlassen müssen.
1 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, Berichtigung in ABl. 2007, L 136, S. 3).
Das Gericht stellt fest, dass dieses Verfahren im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurde, so dass die ECHA ihre Befugnisse ausgeübt hat, ohne die entsprechenden Modalitäten einzuhalten. Das Gericht erklärt das Schreiben der ECHA daher aus diesem Grund für nichtig. Möchte die ECHA feststellen, dass das Registrierungsdossier von Esso Raffinage die Anforderungen der REACH-Verordnung nicht erfüllt, so muss sie unter Einhaltung des in der Verordnung vorgesehenen Verfahrens eine neue Entscheidung erlassen.
HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.
HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen.
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