Brüssel, 8. April 2019
Die Europäische Kommission hat eine Geldbuße von 52 Mio. EUR gegen General Electric verhängt, da das Unternehmen während der Untersuchung, die die Kommission nach der EU-Fusionskontrollverordnung zur geplanten Übernahme von LM Wind durch GE durchführte, unrichtige Angaben gemacht hat.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Unsere Fusionskontrolle und unsere Beschlüsse sind nur so gut wie die Informationen, auf die wir uns stützen können. Genaue Informationen sind für die Kommission unerlässlich, um Wettbewerbsbeschlüsse in voller Kenntnis der Sachlage erlassen zu können. Die heute gegen General Electric verhängte Geldbuße ist ein Beleg dafür, dass die Kommission es sehr ernst nimmt, wenn ein Unternehmen seine Pflicht verletzt, uns richtige Auskünfte zu erteilen.“
Nach der EU-Fusionskontrollverordnung sind Unternehmen in einem Fusionskontrollverfahren verpflichtet, sachlich richtige und nicht irreführende Angaben zu machen. Dies ist für die Kommission unerlässlich, um Fusionen und Übernahmen zeitnah und wirksam prüfen zu können.
Am 11. Januar 2017 meldete GE die geplante Übernahme von LM Wind bei der Kommission an. In dieser Anmeldung erklärte GE, über seine bestehende 6-Megawatt-Turbine hinaus keine Windkraftanlagen mit höherer Leistung für den Offshore-Einsatz zu entwickeln. Die Kommission stellte jedoch aufgrund von bei einem Dritten eingeholten Informationen fest, dass GE potenziellen Kunden gleichzeitig eine Offshore-Windkraftanlage mit einer Leistung von 12 Megawatt anbot.
Daraufhin nahm GE die Anmeldung der Übernahme von LM Wind am 2. Februar 2017 zurück. Am 13. Februar 2017 meldete GE diesen Zusammenschluss erneut an, dieses Mal mit vollständigen Informationen über sein künftiges Projekt. Am 20. März 2017 genehmigte die Kommission den geplanten Zusammenschluss.
Am 6. Juli 2017 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an GE, in der sie darlegte, dass das Unternehmen mutmaßlich seine Verfahrenspflichten aus der Fusionskontrollverordnung verletzt hatte.
Die Untersuchung der Kommission bestätigte, dass GE entgegen seinen Angaben in der ersten Anmeldung vom Januar 2017 potenziellen Kunden tatsächlich eine Offshore-Windkraftanlage mit höherer Leistung angeboten hatte. Die Erklärung von GE im Anmeldeformular, keine Offshore-Windkraftanlagen mit höherer Leistung zu entwickeln, ist daher unrichtig.
Der heutige Beschluss hat keine Auswirkungen auf die Genehmigung des Zusammenschlusses nach den EU-Fusionskontrollvorschriften, da diese auf den berichtigten Informationen aus der zweiten Anmeldung beruht.
Die Geldbuße
Nach der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission Geldbußen von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes von Unternehmen verhängen, die der Kommission gegenüber vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben machen.
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission Art, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung sowie mildernde und erschwerende Umstände.
Durch die fahrlässige Übermittlung unrichtiger Angaben im Anmeldungsformular hat GE eine Zuwiderhandlung begangen. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich um eine schwere Zuwiderhandlung, da sie dazu führte, dass der Kommission nicht alle für die Prüfung des Zusammenschlusses relevanten Informationen vorlagen.
Zudem ist die Kommission der Auffassung, dass GE, mit dem sie während des Fusionskontrollverfahrens – insbesondere wegen der sich in der Entwicklung befindlichen Produkte von GE auf dem betreffenden Markt – in ständigem Kontakt stand, die Bedeutung der Informationen für die Prüfung der Kommission und seine Pflichten aus der Fusionskontrollverordnung hätte kennen müssen. Die Verletzung der Verfahrenspflichten durch GE stellt daher eine schwere Zuwiderhandlung dar.
Aufgrund dieser Faktoren ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Geldbuße von insgesamt 52 Mio. EUR die gewünschte abschreckende Wirkung entfalten dürfte und angemessen ist.
Hintergrund
Die Kommission hat heute zum zweiten Mal seit Inkrafttreten der Fusionskontrollverordnung von 2004 per Beschluss Geldbußen wegen unrichtiger oder irreführender Angaben gegen ein Unternehmen verhängt.
Im Mai 2017 verhängte die Kommission eine Geldbuße von 110 Mio. EUR gegen Facebook, weil das Unternehmen im Rahmen der Prüfung der Übernahme von WhatsApp durch Facebook, die die Kommission 2014 auf der Grundlage der EU-Fusionskontrollverordnung durchgeführt hatte, unrichtige bzw. irreführende Angaben gemacht hatte.
Frühere Beschlüsse dieser Art waren von der Kommission nach der Fusionskontrollverordnung von 1989 erlassen worden, die andere Vorschriften für die Festsetzung von Geldbußen enthielt.
Die Fusionskontrollsache GE/LM Wind
Am 11. Januar 2017 meldete General Electric seine Pläne für die Übernahme von LM Wind bei der Kommission an. Am 2. Februar 2017 nahm GE die Anmeldung seines Zusammenschlusses mit LM Wind zurück. Am 13. Februar 2017 meldete GE diesen Zusammenschluss erneut an. Im Rahmen des Verfahrens nach der EU-Fusionskontrollverordnung prüfte die Kommission, ob die vertikale Integration von LM Wind, einem Hersteller von Rotorblättern, und GE, einem Hersteller von Windkraftanlagen, sich nachteilig auf die betroffenen Märkte auswirken würde.
Aufgrund der Ergebnisse ihrer Marktuntersuchung kam die Kommission zu dem Schluss, dass wettbewerbsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Zeit nach dem Zusammenschluss unwahrscheinlich waren, da
- GE nicht in der Lage sein würde, erheblichen Einfluss auf den vorgelagerten Markt zu nehmen, vor allem, weil konkurrierende Hersteller von Rotorblättern weiterhin Zugang zu anderen Herstellern von Windkraftanlagen als GE haben würden;
- GE auf den nachgelagerten Märkten weiterhin erheblichem Wettbewerb durch andere große Hersteller von Windkraftanlagen wie Siemens, (MHI) Vestas, Nordex und Senvion ausgesetzt sein würde, die Rotorblätter intern herstellen und/oder nicht darauf angewiesen sind, sie von LM Wind zu beziehen.
Die Kommission gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die geplante Übernahme nicht zu einer erheblichen Verringerung des Wettbewerbs im EU-Binnenmarkt führen würde, und genehmigte den Zusammenschluss am 20. März 2017.
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