Brüssel, 3. Juni 2019
Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die Förderung Litauens für das Energieunternehmen AB Lietuvos Energija im Rahmen einer Regelung für strategische Reserven das Unternehmen in unzulässiger Weise begünstigt und den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerrt haben könnte, was einen Verstoß gegen die EU-Beihilfevorschriften darstellen würde.
Die Untersuchung der Kommission betrifft eine Regelung für strategische Reserven, die in Litauen bis 2018 galt. Strategische Reserven sind bestimmte Erzeugungskapazitäten, die in der Regel nicht am Strommarkt angeboten werden, sondern für Notsituationen vorgehalten werden. Sie können erforderlich sein, um die Sicherheit der Stromversorgung zu gewährleisten, wenn Strommärkte im Wandel begriffen sind bzw. Reformen durchlaufen, und sollen Unterbrechungen der Stromversorgung vorbeugen.
Von 2013 bis zur Abschaffung der Regelung im Jahr 2018 hielt das im Eigentum des etablierten staatlichen Versorgungsunternehmens AB Lietuvos Energija stehende litauische Kraftwerk LPP im Auftrag der litauischen Regierung eine strategische Reserve vor in der Absicht, die Versorgungssicherheit in Litauen zu verbessern. LPP wurde für die Bereitstellung dieser Dienstleistung bezahlt.
Im Jahr 2016 ging bei der Kommission eine förmliche Beschwerde ein, derzufolge die Maßnahme nicht mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sei. Eine erste Prüfung führte zu dem vorläufigen Schluss, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt. Die Kommission wird die Beihilfe nun genau prüfen, um sicherzugehen, dass der Wettbewerb im EU-Binnenmarkt nicht übermäßig verzerrt wurde.
Die Kommission kann einen Kapazitätsmechanismus dann nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigen, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die Maßnahme erforderlich und zur Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet ist. Zudem muss der Mechanismus allen Kapazitätsanbietern offenstehen.
Beim derzeitigen Kenntnisstand hat die Kommission Bedenken, dass die Maßnahme gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen haben könnte. Im Rahmen der eingehenden Untersuchung wird die Kommission insbesondere prüfen,
i) ob die strategische Reserve erforderlich war, um die Stromversorgungssicherheit im Zeitraum 2015-2018 zu gewährleisten, obgleich Litauen über ein Verbundnetz bereits immer stärker mit den Nachbarländern verbunden war;
ii) ob es geeignet und angemessen war, dass Litauen LPP direkt und ausschließlich mit dieser Dienstleistung beauftragte, ohne andere potenzielle Kapazitätsanbieter, wie beispielsweise andere Kraftwerke, zu berücksichtigen oder Speicherkapazitäten bzw. eine nachfrageseitige Steuerung in Betracht zu ziehen;
iii) ob die Ausgestaltung der strategischen Reserve die Preisbildung auf dem Markt verzerrte und Investitionen anderer Marktteilnehmer, die ebenfalls zur Versorgungssicherheit hätten beitragen können, verhinderte.
Das eingehende Prüfverfahren soll zeigen, ob die Bedenken berechtigt sind. Das Verfahren gibt Litauen und beteiligten Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme und wird ergebnisoffen geführt.
Hintergrund
Bei Regelungen für strategische Reserven wie in Litauen handelt es sich um Kapazitätsmechanismen.
Die Kommission hat von April 2015 bis November 2016 eine Sektoruntersuchung über Kapazitätsmechanismen durchgeführt, die ergab, dass strategische Reserven geeignete Maßnahmen darstellen können, wenn die Mitgliedstaaten vorübergehende Risiken feststellen. Strategische Reserven sollten ausschließlich in Notfallsituationen eingesetzt werden. Sie sollten vom Markt getrennt sein, um das Marktgeschehen so wenig wie möglich zu verfälschen. Strategische Maßnahmen sollten Übergangsmaßnahmen sein, die Marktreformen begleiten, aber auslaufen, sobald die Reformen in Kraft treten.
Die Kommission hat in zwei früheren Fällen, die Deutschland (SA.45852) bzw. Belgien (SA.48648) betrafen, strategische Reserven geprüft und im Februar 2018 Kapazitätsmechanismen genehmigt.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter den Nummern SA.44725 und SA.45193 veröffentlicht. Über neu im Internet und im Amtsblatt der EU veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.
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